ISPM 15

ISPM 15 – seltener auch NIMF 15 oder NIMP 15 – ist eine Abkürzung, die den „Internationalen Standard für Pflanzengesundheitliche Maßnahmen für Verpackungsmaterial aus Holz im internationalen Handel“ beschreibt. Der Standard ist Teil der International Plant Protection Convention oder kurz IPPC. Er existiert, um zu verhindern, dass Holzschädlinge in Verpackungsmaterialien in fremde Ökosysteme importiert werden. Dazu ordnet der ISPM 15 verschiedene Behandlungsmethoden für Holz an, um es von diesen Schädlingen zu befreien. Die deutsche Fassung verbreitet das Bundesforschungsinstitut für Kulturpflanzen.

Welche Verpackungen benötigen laut ISPM 15 eine Behandlung?

Der Standard gibt vor, dass Holzverpackungsmaterial aus Massivholz oder solches, das Massivholz enthält, behandelt werden muss. Massivholz birgt das Potenzial schädliche Organismen zu übertragen, die vor allem für lebende Bäume und Pflanzen gefährlich sein können. Dazu zählen:

  • Kisten
  • Stauholz
  • Paletten
  • Kabeltrommeln
  • Spulenkörper

Der Standard listet zudem einige Ausnahmen auf: Holzverpackungen aus dünnem Holz mit einer Dicke von unter sechs Millimetern benötigen keine Behandlung. Auch Verpackungen, die aus Holzwertstoffen in Kombination mit Klebern, Hitze oder Druck hergestellt werden, sind ausgenommen. Dazu gehören zum Beispiel Sperrholz- oder Pressholzverpackungen. Wein- und Spirituosenfässer werden in der Produktion erhitzt und stellen keine Gefahr dar. Holz, das bereits behandelt worden ist, kann ebenfalls bedenkenlos genutzt werden. Auch Sägemehl, Holzspäne oder Ähnliches fallen nicht unter den Standard. Zusätzlich sind Bestandteile aus Holz, die dauerhaft mit Transportgegenständen wie zum Beispiel Containern verbunden sind, ausgenommen.

Welche Behandlungsmethoden gibt ISPM 15 vor?

  • Hitzebehandlung (HT): Das Holz wird mit Hitze behandelt, wobei der Kern mindestens 30 Minuten lang eine Temperatur von 56°C erreichen muss.

  • Technische Trocknung: Mit den gleichen Werten wie bei der Hitzebehandlung kann das Holz getrocknet werden. Neben der Schädlingsbekämpfung verhindert diese Behandlung zusätzlich Schimmelbefall.

  • Begasung (MB): Dabei wird Methylbromid eingesetzt, was seit 2010 in der EU nicht mehr eingesetzt werden darf. Bereits behandelte Materialien oder solche, die aus Drittländern stammen, dürfen allerdings weiterhin genutzt werden.

  • Mikrowellenbehandlung (DH): Diese Behandlung ist nur bei einer Holzdicke von bis zu 20 Zentimetern zulässig. Der gesamte Holzquerschnitt muss eine Minute lang 60°C erreichen.

  • Behandlung mit Sulfurylfluorid (SF): Als Ersatz für Methylbromid wird häufiger das giftige Sulfurylfluorid verwendet. Das Holz wird damit begast und Schädlinge bekämpft.

Die ISPM 15 Markierung

Die Markierung gibt an, dass das jeweilige Holz dem Standard entsprechend behandelt wurde. Sie wird an der Verpackung angebracht und zeigt das Zeichen der IPPC, das Kürzel der Behandlungsmethode und einen Buchtstaben und Zahlen-Code. Dieser setzt sich aus einer Länderkennung, der zuständigen Behörde und einer Registernummer des Unternehmens zusammen.

Betriebe, die Holz mit der Markierung kennzeichnen möchten, müssen sich im zuständigen Pflanzenschutzdienst registrieren und durchlaufen mindestens einmal jährlich eine Prüfung, ob die vorgeschriebenen Anforderungen eingehalten werden. 

Die Größe, Schrift und der Platz der Markierung sind variabel. Solange die Verpackung in der Nutzung ist, muss das Kennzeichen leserlich und nicht übertragbar angebracht sein. Eine Zeichnung per Hand ist nicht wirksam. Zudem dürfen die Farben nicht rot oder orange sein, weil diese für die Gefahrengutkennzeichnung eingesetzt werden. Außerdem muss eine Begrenzungslinie rund um die Markierung vorhanden sein, die keine Lücken und keine weiteren Angaben enthält.

In welchen Ländern ist eine ISPM 15 Zertifizierung notwendig?

Innerhalb der EU mit der Schweiz ist die ISPM 15 Zertifizierung für Holzverpackungen nicht notwendig. Die einzigen Ausnahmen: In Teilen von Spanien und Portugal treten bestimmte Schädlinge auf. Aus diesen Bereichen ist eine Markierung von Vorteil.

Außerhalb der EU ist die Markierung auf Holzverpackung für alle 180 Länder notwendig, die das IPPC-Abkommen bisher unterzeichnet haben. Behandeltes Holz darf nach der Kennzeichnung problemlos in diese Länder überführt werden. Eine gesamte Liste zeigt das Julius Kühn-Institut.

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